Stiftungssatzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstand
Die Stiftung führt den Namen Schweisfurth Stiftung.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.
§ 2 Stiftungszweck
Die Stiftung fördert Wege zu ganzheitlichem und erfülltem Leben, in dem Arbeit und
Technik in besseren Einklang mit der Natur, insbesondere im Zusammenleben von
Mensch und Tier, gebracht werden.
Hierzu gehören:
– Wissenschaft und Forschung
– Gesundheit, verstanden als Harmonie von Körper, Geist und Seele,
– Erziehung und Bildung,
– Kunst und Kultur,
– Jugend- und Altenhilfe,
– Entwicklungshilfe,
– Tierschutz
Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abga-
benordnung.
§ 3 Zweckverwirklichung
(1) Die in § 2 genannten Stiftungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
a) Operative Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, auch in Zusammenarbeit mit
Forschungsinstituten und Hochschulen in folgenden Feldern:
- gesunde, naturgemäße Ernährung und eine nachhaltige Agrar- und Er-
nährungswirtschaft, - naturgemäße und umweltfreundliche Methoden des Landbaus und der
natur- und artgemäßen Haltung von Tieren, - traditionelles und regionales Lebensmittelhandwerk und kulinarisches
Erbe, - umweltfreundliche Versorgung,
- dem Menschen und der Natur gemäße Bauweisen,
- Mensch und Natur gemäße Arbeit,
- soziale Innovationen.
Die Stiftung führt in diesem Zusammenhang Tagungen, Symposien und ähnliches
durch, verleiht Preise und nutzt andere Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Sie un-
terstützt ferner die Hochschullehre in diesen Gebieten.
b) Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, insbesondere die Förde-
rung der beruflichen Bildung auf den unter a) genannten Gebieten, und zwar auch
durch die Errichtung eines Bildungswerks und durch eigen veranstaltete Vortragsmaß-
nahmen.
c) Die Förderung der Kultur, verstanden als schöpferischer und behutsamer Umgang
mit Umwelt und Mitwelt sowie als Sorge für die Nachwelt, einschließlich der Denk-
malpflege, insbesondere durch Publikationen, Tagungen, Symposien und ähnliches,
sowie durch Preise.
d) Die Förderung der Kunst als Weg der Bewusstwerdung für einen schöpferischen und
behutsamen Umgang mit Umwelt und Mitwelt, insbesondere durch Publikationen,
Tagungen, Symposien und ähnliches, sowie durch Preise.
e) Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, insbesondere durch Linderung von Not
aufgrund von Arbeitslosigkeit, durch unmittelbare Zuwendungen und durch Förde-
rung von Einrichtungen der Jugend- und Altenhilfe.
f) Die Förderung der Entwicklungshilfe, insbesondere durch Publikationen,
Tagungen, Symposien und ähnliches, sowie durch Preise und Modellprojekte.
g) Die Förderung des Tierschutzes, verstanden als den respektvollen Umgang mit und
die natur- und artgemäßen Haltung von Tieren, welche der Mensch in seinem Sinne
nutzt, insbesondere durch die Verbesserung der Verfahren bei Transport und Schlach-
tung von Nutztieren sowie die allgemeine Fürsorge für Tiere durch deren Obhut und
Pflege.
(2) Die Stiftung kann die in Abs.1 aufgeführten, wissenschaftlichen Zwecke und Maßnahmen
der Erziehung, Volks- und Berufsbildung auch selbst verfolgen. Sie kann über Abs. 1 a)
hinaus, weitere wissenschaftliche Zwecke verfolgen und fördern, sofern dies im Rahmen
des Stiftungszwecks gern. § 2 liegt.
(3) Im Rahmen der genannten Förderzwecke können Projekte auch im Ausland gefördert
werden, sofern diese den wissenschaftlichen und sonstigen gemeinnützigen Zielen der
Bundesrepublik Deutschland entsprechen.
(4) Darüber hinaus kann die Stiftung ihre Zwecke dadurch erfüllen, dass sie ihre Mittel teil-
weise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu Zwecken im Sinne von § 2 zuwendet.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten
aufgrund dieser Satzung nicht zu.
(6) Die Stiftung kann die Verwaltung rechtsfähiger und die Trägerschaft nichtrechtsfähi-
ger Stiftungen, die Zwecke gern. §§2 und 3 dieser Satzung verfolgen, übernehmen. Et-
waige anfallende Kosten sind der Stiftung zu erstatten.
§ 4 Vermögen der Stiftung
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu
erhalten. Es beträgt zum 30. Juni 2013 EUR 10,0 Millionen.
(2) Weitere Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind möglich. Zuwen-
dungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können
dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(3) Das Grundstockvermögen kann zur Werterhaltung bzw. Stärkung seiner Ertragskraft um-
geschichtet werden. Gewinne aus der Umschichtung sollen in eine Umschichtungsrück-
lage eingestellt werden, die nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten dem
Grundstockvermögen zugeführt werden kann. Mit Beschluss des Stiftungskuratoriums
kann eine Umschichtungsrücklage ganz oder teilweise auch für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden, hierbei sind die Vorgaben des § 5 lit. c zwingend zu beachten.
§ 5 Erfüllung von Stiftungsaufgaben
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung (Grundstockvermögen und sonstiges
Vermögen);
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstock-
vermögens bestimmt sind; §4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
c) aus der Umschichtungsrücklage. Hierbei kann die Umschichtungsrücklage erst dann
verwendet werden, wenn sie den Betrag der Indexierung (realer Werterhalt) zuzüglich
eines Zuschlags in Höhe von 10 % des zum Vorjahresende bilanzierten Grundstock-
vermögens als Puffer aufweist. Die Indexierung sowie der erforderliche Gesamtbetrag
sind jedes Jahr durch den Wirtschaftsprüfer festzustellen.
Das Stiftungskuratorium hat bei seiner Entscheidung über die Verwendung der Umschich-
tungsrücklage Folgendes zu beachten:
i. Der Puffer ist noch nicht bzw. erneut nicht erreicht: Fallen in einem Geschäftsjahr Um-
schichtungsgewinne an, werden 75%, nach Ausgleich von Umschichtungsverlusten gem.
§ 4 Abs. 3, zum Aufbau des Puffers verwendet. Über die verbleibenden 25% kann das Stif-
tungskuratorium entscheiden, ob diese für die Erfüllung von Satzungszwecken eingesetzt
werden.
ii. Der Puffer ist erreicht: Über die Verwendung der Umschichtungsrücklage, die über den
Puffer hinausgeht, kann das Stiftungskuratorium im Sinne der Zweckverwirklichung ent-
scheiden.
iii. Ist das Grundstockvermögen in seinem Wert nicht real erhalten, darf die Umschichtungs-
rücklage nicht für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 6 Beschränkung auf die Stiftungszwecke
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Sämtliche Mittel dürfen lediglich für die in der Satzung bestimmten Zwecke verwandt
werden. Stifter und deren Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel (Erträge und Zuwendungen im Sinne § 5) ganz oder teil-
weise einer Rücklage zuführen, soweit dies rechtlich zulässig und steuerrechtlich unschäd-
lich ist.
(4) Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die den Zwecken der
Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen
oder Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und das Stiftungskuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten eine Vergütung, die der Bedeutung ihrer
Aufgabe und dem Umfang der Stiftungstätigkeit angemessen ist. Die Höhe der Ver-
gütung wird unter Berücksichtigung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die
Erhaltung der Gemeinnützigkeit vom Stiftungskuratorium festgelegt. In jedem Fall
haben die Stiftungsorgane Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ih-
rer Tätigkeit für die Stiftung entstehenden Auslagen, zuzüglich einer etwa zu zahlen-
den Umsatzsteuer.
§ 8 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand kann aus bis zu drei Personen bestehen. Das Stiftungskuratorium
bestellt den Stiftungsvorstand und bestimmt dessen Mitgliederzahl und die Dauer der
Amtszeit.
(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und führt
die Geschäfte; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Stiftungs-
vorstand aus mehreren Personen, so handelt er durch zwei Vorstandsmitglieder ge-
meinsam, darunter dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Besteht der Stiftungs-
vorstand nur aus einer Person, so wird die Stiftung durch diese oder durch den Vorsit-
zenden des Kuratoriums vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorsitzende des
Kuratoriums nur bei Verhinderung des Vorstands tätig werden darf. Ist der Vorsit-
zende des Kuratoriums für den Vorstand tätig, ist seine Tätigkeit für das Kuratorium
für diese Zeit ausgeschlossen.
(3) Besteht der Stiftungsvorstand aus mehreren Personen, gibt er sich selbst eine Geschäfts-
ordnung, die vom Stiftungskuratorium genehmigt werden muss.
(4) Die Geschäfte der Stiftung sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters im
Rahmen der Satzung zu führen. Den Geschäften muss eine ordnungsgemäße und sorg-
fältige Finanzplanung zugrunde liegen. Der jährliche Haushaltsvoranschlag, der auch
jährlich fortzuschreibende, langfristige Vorhaben berücksichtigen muss, ist dem Stif-
tungskuratorium bis zum 30. Mai eines jeden Kalenderjahres für das folgende Geschäfts-
jahr vorzulegen.
(5) Der Stiftungsvorstand legt dem Stiftungskuratorium für jedes Geschäftsjahr eine Jahres-
und Vermögensrechnung sowie einen umfassenden Bericht über die Tätigkeit des abge-
laufenen Geschäftsjahrs so rechtzeitig vor, dass diese Unterlagen, versehen mit dem Ge-
nehmigungsbeschluss des Stiftungskuratoriums, spätestens bis zum 31. Dezember eines
jeden Kalenderjahres der Stiftungsaufsichtsbehörde vorgelegt werden können. Die Vor-
lage muss von einem Wirtschaftsprüfer geprüft sein.
(6) Das Stiftungskuratorium kann jederzeit bestimmen, dass bestimmte Geschäfte, im Ein-
zelfall oder generell, seiner vorherigen Einwilligung bedürfen. Notarielle Geschäfte be-
dürfen grundsätzlich der Zustimmung des Kuratoriumsvorsitzenden.
(7) Die Kosten für die Verwaltung der Stiftung haben den Grundsätzen einer sparsamen
Wirtschaftsführung zu entsprechen.
§ 9 Stiftungskuratorium
(1) Das Stiftungskuratorium entscheidet über Projekte und Investitionen der Stiftung, die nach
§ 8 (6) festgelegt werden und überwacht den Stiftungsvorstand.
(2) Dem Stiftungskuratorium gehören mindestens drei und höchstens sieben Kuratoriumsmit-
glieder an.
(3) Dem Stiftungskuratorium soll mindestens ein Mitglied der Familie Schweisfurth (Ehe-
frau und/oder Abkömmling des Stifters) angehören. Dieses Mitglied und seine Amts-
zeit kann der Stifter durch letztwillige Verfügung bestimmen. Hat er dies nicht getan
oder scheidet das vom Stifter bestimmte Kuratoriumsmitglied der Familie Schweisfurth
aus dem Stiftungskuratorium aus, gilt Abs. 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
verbleibenden Kuratoren verpflichtet sind, ein Mitglied der Familie Schweisfurth zu-
zuwählen.
(4) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine erneute, auch wieder-
holte Bestellung bzw. Wiederwahl ist zulässig. Bei der erstmaligen Bestellung eines Ku-
ratoriumsmitglieds kann eine abweichende Amtszeit bestimmt werden.
(5) Das durchschnittliche Alter der Mitglieder des Stiftungskuratoriums soll zu keinem Zeit-
punkt 60 Jahre überschreiten. Das Höchstalter für das einzelne Mitglied beträgt 70 Jahre.
Wird das Durchschnittsalter von 60 Jahren überschritten, scheiden die älteren Mitglieder
mit Ablauf ihrer Amtszeit, spätestens mit Ende des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr
vollendet haben, aus.
(6) Ausscheidende Kuratoriumsmitglieder werden im Wege der Zuwahl durch die ver-
bleibenden Kuratoren ersetzt.
§ 10 Innere Ordnung des Stiftungskuratoriums
(1) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertre-
tenden Vorsitzenden.
(2) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung durch den Vorsitzen-
den, bei seiner Verhinderung bzw. bei seinem Wegfall durch den stellvertretenden
Vorsitzenden, schriftlich und mit einer Ladungsfrist von zehn Tagen einberufen
wurde und mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mindes-
tens die Hälfte der Kuratoren anwesend ist. Kuratoren sind auch dann anwesend im
Sinne der Satzung, wenn sie per Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen. Mit der
schriftlichen Ladung sind die Tagesordnung der Sitzung sowie die Sitzungsart (phy-
sisch, digital oder hybrid) bekannt zu geben.
(3) Das Stiftungskuratorium tagt mindestens zweimal im Jahr, und zwar einmal nach Vor-
lage der Jahresrechnung und einmal zur Genehmigung des Haushaltsvorschlags; an-
sonsten auf Einberufung durch den Stiftungsvorstand oder auf Verlangen von min-
destens zwei Mitgliedern des Stiftungskuratoriums. Soweit zwischen diesen Sitzungen
Genehmigungen aufgrund § 8 (6) dieser Satzung gegenüber dem Stiftungsvorstand
notwendig werden, trifft der Vorsitzende des Stiftungskuratoriums diese allein; hier-
über ist im Stiftungskuratorium in der nächsten Kuratoriumssitzung zu berichten.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit
die des stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Wege des schriftli-
chen Umlaufverfahrens gefasst werden; hiervon sind ausgenommen Entscheidungen
nach § 12 Abs.2.
(5) Über die Ergebnisse der Sitzungen oder die schriftlichen Beschlussfassungen sind
Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben sowie allen Mit-
gliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.
Im Übrigen kann sich das Stiftungskuratorium selbst eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjah-
res.
§ 12 Satzungsänderungen, Umwandlungen, Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
(1) Die Aufgaben der Stiftung können, den Notwendigkeiten veränderter Zeitumstände
folgend, im Sinne des Stifterwillens, wie er in dieser Satzung niedergelegt ist, behutsam
durch Satzungsänderungen weiterentwickelt werden. Umwandlung und Aufhebung der
Stiftung richten sich nach gesetzlichen Vorschriften.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung
der Stiftung sind nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Stiftungskuratoriums dafür stim-
men.
(3) Zu Lebzeiten des Stifters entscheidet er allein über Satzungsänderungen und über Anträge
auf Umwandlung der Stiftung.
(4) Die Zulässigkeit von Satzungsänderungen setzt triftige Gründe voraus. Die neuen Rege-
lungen sind unter Beachtung des Stifterwillens zu treffen. Änderungen der Vorschriften
über die Zahl der Kuratoren und die Zusammensetzung des Stiftungskuratoriums sind nur
dann möglich, wenn dies zwingend erforderlich ist.
(5) Beschlüsse im Sinne von Abs. 2 dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beein-
trächtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbe-
hörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten, und die stiftungsaufsichtliche Genehmi-
gung ist einzuholen.
(6) Bei einer Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstig-
ten Zwecke, fällt das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen an eine vom Stiftungs-
kuratorium zu bestimmende, als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft oder an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke.
§ 13 Aufsichtsbehörde und Inkrafttreten
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
(2) Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und
der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
(3) Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in
Kraft.
Gleichzeitig treten die vom Stifter am 06. Juni 1991 beschlossene und vom Bayerischen Staats-
ministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst am 05. Juli 1991 genehmigte Sat-
zung sowie das Addendum vom 15. Juni 2002 außer Kraft.