Stiftungssatzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstand

  • Die Stiftung führt den Namen

Schweisfurth Stiftung.

  • Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.

§ 2 Stiftungszweck

Die Stiftung fördert Wege zu ganzheitlichem und erfülltem Leben, in dem Arbeit und Technik in besseren Einklang mit der Natur, insbesondere im Zusammenleben von Mensch und Tier, gebracht werden.

Hierzu gehören:

  • Wissenschaft und Forschung
  • Gesundheit, verstanden als Harmonie von Körper, Geist und Seele,
  • Erziehung und Bildung,
  • Kunst und Kultur,
  • Jugend- und Altenhilfe,
  • Entwicklungshilfe,
  • Tierschutz

Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Zweckverwirklichung

  • Die in § 2 genannten Stiftungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
  1. Operative Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, auch in Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten und Hochschulen in folgenden Feldern:
  • gesunde, naturgemäße Ernährung und eine nachhaltige Agrar- und Ernährungswirtschaft,
  • naturgemäße und umweltfreundliche Methoden des Landbaus und der natur- und artgemäßen Haltung von Tieren,
  • traditionelles und regionales Lebensmittelhandwerk und kulinarisches Erbe,
  • umweltfreundliche Versorgung,
  • dem Menschen und der Natur gemäße Bauweisen,
  • Mensch und Natur gemäße Arbeit,
  • soziale Innovationen.

Die Stiftung führt in diesem Zusammenhang Tagungen, Symposien und ähnliches durch, verleiht Preise und nutzt andere Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Sie unterstützt ferner die Hochschullehre in diesen Gebieten.

  1. Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, insbesondere die Förderung der beruflichen Bildung auf den unter a) genannten Gebieten, und zwar auch durch die Errichtung eines Bildungswerks und durch eigen veranstaltete Vortragsmaßnahmen.
  2. Die Förderung der Kultur, verstanden als schöpferischer und behutsamer Umgang mit Umwelt und Mitwelt sowie als Sorge für die Nachwelt, einschließlich der Denkmalpflege, insbesondere durch Publikationen, Tagungen, Symposien und ähnliches, sowie durch Preise.
  3. Die Förderung der Kunst als Weg der Bewusstwerdung für einen schöpferischen und behutsamen Umgang mit Umwelt und Mitwelt, insbesondere durch Publikationen, Tagungen, Symposien und ähnliches, sowie durch Preise.
  4. Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, insbesondere durch Linderung von Not aufgrund von Arbeitslosigkeit, durch unmittelbare Zuwendungen und durch Förderung von Einrichtungen der Jugend- und Altenhilfe.
  5. Die Förderung der Entwicklungshilfe, insbesondere durch Publikationen,
    Tagungen, Symposien und ähnliches, sowie durch Preise und Modellprojekte.
  6. Die Förderung des Tierschutzes, verstanden als den respektvollen Umgang mit und die natur- und artgemäßen Haltung von Tieren, welche der Mensch in seinem Sinne nutzt, insbesondere durch die Verbesserung der Verfahren bei Transport und Schlachtung von Nutztieren sowie die allgemeine Fürsorge für Tiere durch deren Obhut und Pflege.
  • Die Stiftung kann die in Abs.1 aufgeführten, wissenschaftlichen Zwecke und Maßnahmen der Erziehung, Volks- und Berufsbildung auch selbst verfolgen. Sie kann über Abs. 1 a) hinaus, weitere wissenschaftliche Zwecke verfolgen und fördern, sofern dies im Rahmen des Stiftungszwecks gern. § 2 liegt.
  • Im Rahmen der genannten Förderzwecke können Projekte auch im Ausland gefördert werden, sofern diese den wissenschaftlichen und sonstigen gemeinnützigen Zielen der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.
  • Darüber hinaus kann die Stiftung ihre Zwecke dadurch erfüllen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu Zwecken im Sinne von § 2 zuwendet.
  • Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
  • Die Stiftung kann die Verwaltung rechtsfähiger und die Trägerschaft nichtrechtsfähiger Stiftungen, die Zwecke gern. §§2 und 3 dieser Satzung verfolgen, übernehmen. Etwaige anfallende Kosten sind der Stiftung zu erstatten.

§ 4 Vermögen der Stiftung

  • Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es beträgt zum 30. Juni 2013 EUR 10,0 Millionen.
  • Weitere Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind möglich. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
  • Das Grundstockvermögen kann zur Werterhaltung bzw. Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Gewinne aus der Umschichtung sollen in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden, die nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten dem Grundstockvermögen zugeführt werden kann. Mit Beschluss des Stiftungskuratoriums kann eine Umschichtungsrücklage ganz oder teilweise auch für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, hierbei sind die Vorgaben des § 5 lit. c zwingend zu beachten.

§ 5 Erfüllung von Stiftungsaufgaben

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  1. aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung (Grundstockvermögen und sonstiges
    Vermögen);
  2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind; §4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
  3. aus der Umschichtungsrücklage. Hierbei kann die Umschichtungsrücklage erst dann verwendet werden, wenn sie den Betrag der Indexierung (realer Werterhalt) zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 10 % des zum Vorjahresende bilanzierten Grundstockvermögens als Puffer aufweist. Die Indexierung sowie der erforderliche Gesamtbetrag sind jedes Jahr durch den Wirtschaftsprüfer festzustellen.

Das Stiftungskuratorium hat bei seiner Entscheidung über die Verwendung der Umschichtungsrücklage Folgendes zu beachten:

  1. Der Puffer ist noch nicht bzw. erneut nicht erreicht: Fallen in einem Geschäftsjahr Umschichtungsgewinne an, werden 75%, nach Ausgleich von Umschichtungsverlusten gem. § 4 Abs. 3, zum Aufbau des Puffers verwendet. Über die verbleibenden 25% kann das Stiftungskuratorium entscheiden, ob diese für die Erfüllung von Satzungszwecken eingesetzt werden.
  2. Der Puffer ist erreicht: Über die Verwendung der Umschichtungsrücklage, die über den Puffer hinausgeht, kann das Stiftungskuratorium im Sinne der Zweckverwirklichung entscheiden.

iii. Ist das Grundstockvermögen in seinem Wert nicht real erhalten, darf die Umschichtungsrücklage nicht für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 6 Beschränkung auf die Stiftungszwecke

  • Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
  • Sämtliche Mittel dürfen lediglich für die in der Satzung bestimmten Zwecke verwandt werden. Stifter und deren Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  • Die Stiftung kann ihre Mittel (Erträge und Zuwendungen im Sinne § 5) ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies rechtlich zulässig und steuerrechtlich unschädlich ist.
  • Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Stiftungsorgane

  • Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und das Stiftungskuratorium.
  • Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten eine Vergütung, die der Bedeutung ihrer Aufgabe und dem Umfang der Stiftungstätigkeit angemessen ist. Die Höhe der Vergütung wird unter Berücksichtigung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die Erhaltung der Gemeinnützigkeit vom Stiftungskuratorium festgelegt. In jedem Fall haben die Stiftungsorgane Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Stiftung entstehenden Auslagen, zuzüglich einer etwa zu zahlenden Umsatzsteuer.

§ 8 Stiftungsvorstand

  • Der Stiftungsvorstand kann aus bis zu drei Personen bestehen. Das Stiftungskuratorium bestellt den Stiftungsvorstand und bestimmt dessen Mitgliederzahl und die Dauer der Amtszeit.
  • Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Stiftungsvorstand aus mehreren Personen, so handelt er durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Besteht der Stiftungsvorstand nur aus einer Person, so wird die Stiftung durch diese oder durch den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorsitzende des Kuratoriums nur bei Verhinderung des Vorstands tätig werden darf. Ist der Vorsitzende des Kuratoriums für den Vorstand tätig, ist seine Tätigkeit für das Kuratorium für diese Zeit ausgeschlossen.
  • Besteht der Stiftungsvorstand aus mehreren Personen, gibt er sich selbst eine Geschäftsordnung, die vom Stiftungskuratorium genehmigt werden muss.
  • Die Geschäfte der Stiftung sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters im Rahmen der Satzung zu führen. Den Geschäften muss eine ordnungsgemäße und sorgfältige Finanzplanung zugrunde liegen. Der jährliche Haushaltsvoranschlag, der auch jährlich fortzuschreibende, langfristige Vorhaben berücksichtigen muss, ist dem Stiftungskuratorium bis zum 30. Mai eines jeden Kalenderjahres für das folgende Geschäftsjahr vorzulegen.
  • Der Stiftungsvorstand legt dem Stiftungskuratorium für jedes Geschäftsjahr eine Jahres- und Vermögensrechnung sowie einen umfassenden Bericht über die Tätigkeit des abgelaufenen Geschäftsjahrs so rechtzeitig vor, dass diese Unterlagen, versehen mit dem Genehmigungsbeschluss des Stiftungskuratoriums, spätestens bis zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres der Stiftungsaufsichtsbehörde vorgelegt werden können. Die Vorlage muss von einem Wirtschaftsprüfer geprüft sein.
  • Das Stiftungskuratorium kann jederzeit bestimmen, dass bestimmte Geschäfte, im Einzelfall oder generell, seiner vorherigen Einwilligung bedürfen. Notarielle Geschäfte bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Kuratoriumsvorsitzenden.

(7) Die Kosten für die Verwaltung der Stiftung haben den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.

§ 9 Stiftungskuratorium

(1) Das Stiftungskuratorium entscheidet über Projekte und Investitionen der Stiftung, die nach § 8 (6) festgelegt werden und überwacht den Stiftungsvorstand.

(2) Dem Stiftungskuratorium gehören mindestens drei und höchstens sieben Kuratoriumsmitglieder an.

(3) Dem Stiftungskuratorium soll mindestens ein Mitglied der Familie Schweisfurth (Ehefrau und/oder Abkömmling des Stifters) angehören. Dieses Mitglied und seine Amtszeit kann der Stifter durch letztwillige Verfügung bestimmen. Hat er dies nicht getan oder scheidet das vom Stifter bestimmte Kuratoriumsmitglied der Familie Schweisfurth aus dem Stiftungskuratorium aus, gilt Abs. 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die verbleibenden Kuratoren verpflichtet sind, ein Mitglied der Familie Schweisfurth zuzuwählen.

(4) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine erneute, auch wiederholte Bestellung bzw. Wiederwahl ist zulässig. Bei der erstmaligen Bestellung eines Kuratoriumsmitglieds kann eine abweichende Amtszeit bestimmt werden.

(5) Das durchschnittliche Alter der Mitglieder des Stiftungskuratoriums soll zu keinem Zeitpunkt 60 Jahre überschreiten. Das Höchstalter für das einzelne Mitglied beträgt 70 Jahre. Wird das Durchschnittsalter von 60 Jahren überschritten, scheiden die älteren Mitglieder mit Ablauf ihrer Amtszeit, spätestens mit Ende des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben, aus.

(6) Ausscheidende Kuratoriumsmitglieder werden im Wege der Zuwahl durch die verbleibenden Kuratoren ersetzt.

§ 10 Innere Ordnung des Stiftungskuratoriums

  • Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung bzw. bei seinem Wegfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich und mit einer Ladungsfrist von zehn Tagen einberufen wurde und mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Kuratoren anwesend ist. Kuratoren sind auch dann anwesend im Sinne der Satzung, wenn sie per Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen. Mit der schriftlichen Ladung sind die Tagesordnung der Sitzung sowie die Sitzungsart (physisch, digital oder hybrid) bekannt zu geben.
  • Das Stiftungskuratorium tagt mindestens zweimal im Jahr, und zwar einmal nach Vorlage der Jahresrechnung und einmal zur Genehmigung des Haushaltsvorschlags; ansonsten auf Einberufung durch den Stiftungsvorstand oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Stiftungskuratoriums. Soweit zwischen diesen Sitzungen Genehmigungen aufgrund § 8 (6) dieser Satzung gegenüber dem Stiftungsvorstand notwendig werden, trifft der Vorsitzende des Stiftungskuratoriums diese allein; hierüber ist im Stiftungskuratorium in der nächsten Kuratoriumssitzung zu berichten.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst werden; hiervon sind ausgenommen Entscheidungen nach § 12 Abs.2.
  • Über die Ergebnisse der Sitzungen oder die schriftlichen Beschlussfassungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben sowie allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

Im Übrigen kann sich das Stiftungskuratorium selbst eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres.

§ 12 Satzungsänderungen, Umwandlungen, Auflösung oder Aufhebung der Stiftung

  • Die Aufgaben der Stiftung können, den Notwendigkeiten veränderter Zeitumstände folgend, im Sinne des Stifterwillens, wie er in dieser Satzung niedergelegt ist, behutsam durch Satzungsänderungen weiterentwickelt werden. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach gesetzlichen Vorschriften.
  • Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung sind nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Stiftungskuratoriums dafür stimmen.
  • Zu Lebzeiten des Stifters entscheidet er allein über Satzungsänderungen und über Anträge auf Umwandlung der Stiftung.
  • Die Zulässigkeit von Satzungsänderungen setzt triftige Gründe voraus. Die neuen Regelungen sind unter Beachtung des Stifterwillens zu treffen. Änderungen der Vorschriften über die Zahl der Kuratoren und die Zusammensetzung des Stiftungskuratoriums sind nur dann möglich, wenn dies zwingend erforderlich ist.
  • Beschlüsse im Sinne von Abs. 2 dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten, und die stiftungsaufsichtliche Genehmigung ist einzuholen.
  • Bei einer Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke, fällt das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen an eine vom Stiftungskuratorium zu bestimmende, als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke.

§ 13 Aufsichtsbehörde und Inkrafttreten

  • Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
  • Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
  • Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

Gleichzeitig treten die vom Stifter am 06. Juni 1991 beschlossene und vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst am 05. Juli 1991 genehmigte Satzung sowie das Addendum vom 15. Juni 2002 außer Kraft.